Die Besteuerung der öffentlichen Hand
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Die Besteuerung der öffentlichen Hand.

  


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Die Besteuerung der öffentlichen Hand

Der moderne Staat betätigt sich seit jeher nicht nur regulierend und hoheitlich, sondern auch (erwerbs-)wirtschaftlich, in dem er auf dem Markt der "Wirtschaft der Gesellschaft" wirtschaftliche Leistungen nachfragt und anbietet.

Die Sachbereiche und Akteure sind außerordentlich vielfältig. Die öffentliche Hand (Bund, Land, Kommunen, Kammern, Kirchen, öffentlichen Anstalten und Stiftungen, Sozialversicherungsträger, Rundfunkanstalten etc.) betätigt sich in nahezu allen Bereich des wirtschaftlichen Lebens. Dies reicht von der Abwasserbeseitigung über den Internet-„Knastladen“ der Justizverwaltung des Landes NRW, Bankbetriebe und Versorgungsbetriebe bis hin zur staatlichen Zimmer- und Wohnungsvermittlung und kommunalen Kinos. Ein Schwerpunkt liegt traditionell im kommunalen Sektor. Moderne Formen sind etwa die sog. Cross-Border-Geschäfte der Kommunen mit Investoren in den USA oder Zweckkooperationen zwischen privaten und staatlichen Trägern in Form der sog. Public-Privat-Partnership. Gleichzeitig sind diese Akteure auch auf den Nachfragemärkten in Form von Bedarfsdeckungsgeschäften und Infrastrukturmaßnahmen tätig.

Für die Rechtsformen dieser Tätigkeiten gilt hierbei der hergebrachte Grundsatz der Rechtsformwahlfreiheit der öffentlichen Hände, d.h. der einzelne Träger darf sich direkt am Markt betätigen, Eigen- oder Regiebetriebe gründen oder ins Privatrecht „ausweichen“ (Eigengesellschaften, AG, GmbH). Weitere Mischformen sind denkbar. Hierbei stellt das Verfassungs- und Verwaltungsrecht unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Marktzutritt der öffentlichen Hände auf. Je nach Rechtsform und Rechtsgehalt der Wirtschaftsinitiative kann es sich um eine hoheitliche, gewerbliche oder gemeinnützige Betätigung mit dann unterschiedlichen steuerlichen Folgen handeln. Die damit verbundenen volkswirtschaftlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen dieser Abgrenzungen sind sowohl für den Steuerstaat als auch für den Steuerzahler und den marktwirtschaftlichen Wettbewerb und die privaten Unternehmen beachtlich.

Einerseits dürfen sich die öffentlichen Hände im Großen und Ganzen im Rahmen der Wettbewerbsordnung auch wirtschaftlich betätigen, andererseits treten sie zu den privaten Marktteilnehmern in direkten oder indirekten Wettbewerb und nutzen ihre „hoheitliche“ Marktmacht. Zugleich partizipiert „der“ Staat am Erfolg der privaten Wirtschaftsteilnehmer im Wege der Besteuerung und sollte ihr Steuersubstrat schonen, indem er die staatswirtschaftlichen Aktivitäten auf das notwendige (Gemeinwohl-)Maß beschränkt. Die Einsicht in die Notwendigkeit einer Besteuerung dieser wirtschaftlichen Aktivitäten ist eng mit der Entstehung des Steuerstaates und der grundgesetzlichen Wirtschaftsordnung verbunden und wirft schwierige europarechtlich, verfassungs- und einfachgesetzliche, verwaltungsrechtliche und steuerrechtliche Fragen auf.

Ziel des steuerrechtlichen Projekts ist eine systematische Aufarbeitung des Themas. Auf dieser Grundlage kann sodann eine zusammenhängende thematische Lehr- und Lerneinheit entwickelt werden. Verantwortliche Projektmitglieder sind die Professoren Dres. Jürgen W. Hidien und Volker Versin, beide FHF Nordkirchen. Das Projekt startet im September 2010.