Lehrbereich Öffentliches Recht
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Lehrbereich Öffentliches Recht.

Prof. Dr. Kemper


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Lehrbereich Öffentliches Recht

 

 

 

Lehrbereichsleiter:

 

Herr Prof. Dr. jur. Heribert Kemper

 
 

 

Steuerrecht, d.h. die Gesamtheit der Normen, die die Besteuerung betreffen, bildet ein eigenständiges Subsystem innerhalb des Öffentlichen Rechtes.

Es regelt die Rechtsbeziehung des Steuerstaates zu dem/der Steuerbürger/in in einem Über- und Unterordnungsverhältnis, das demokratisch legitimiert und rechtsstaatlich determiniert ist. Erfasst vom Öffentlichen Recht wird demnach nahezu jede/r Bürger/in, da der Steuerstaat in einem Dauerrechtsverhältnis unter der Prämisse der Steuergerechtigkeit eine zwangsweise Wertetransformation durch die Steuerverwaltung in einem Masseverfahren durchführen lässt. Das Öffentliche Recht wird nicht geprägt durch Individualverhältnisse auf einer normativ gleichen Ebene wie das Privatrecht, sondern durch eine eingreifende Hoheitsverwaltung, die umfassende Herrschaft der Norm (Verfassungsrecht, förmliches Steuergesetz, Rechtsverordnung), die überragende Bedeutung des Gleichheitssatzes (Gleichmäßigkeit der Besteuerung),die Dominanz reiner Rechtsanwendung (Gesetzmäßigkeit der Besteuerung) und dem Verbot steuerverschärfender Gesetzeserweiterungen (Rückwirkung von Gesetzen).

Ein Steuerrechtslehrer hat zutreffend zu dem Stellenwert des Öffentlichen Rechts im Rahmen eines steuerwissenschaftlichen Studiums festgestellt, dass in keinem Rechtsgebiet des Öffentlichen Rechts das typisch rechtsstaatliche Denken so geschult werden kann wie gerade durch das Steuerrecht. Kein Gebiet ist zudem geeigneter, die Grenzen des Eingriffes durch den Staat zu bestimmen und den Studierenden ihre Verantwortlichkeit als mündige Beamte/innen gegenüber dem/der Bürger/in in einem demokratischen Rechts- und Sozialstaat aufzuzeigen.

Entsprechend dieser Aussage und dem staatlich geforderten Ausbildungsauftrag in § 3 Abs. 1 Satz 2 Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW vermittelt der Lehrbereich Öffentliches Recht in Vorlesungen, Wahlpflichtveranstaltungen, Seminaren und Exkursionen die Grundzüge unserer Verfassungsprinzipien und verdeutlicht den Studierenden ihre gegenüber dem/der Bürger/in dienende Stellung als verbeamtete/r Repräsentant/in der Staatsmacht. Dabei soll den Studierenden kritisch bewusst werden, dass sie im Besteuerungsverfahren in Grundrechte des/der Bürgers/in eingreifen und dieser Eingriff nur zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter unter Beachtung der Freiheits- und Gleichheitsrechte erfolgen kann. Die  Studierenden sollen befähigt werden zu einem verantwortlichen Handeln in einem demokratischen und sozialen Rechtsstaat.

Aufgrund der Vollendung des Binnenmarktes und der Integrationsbestrebungen der EU gewinnt das Europarecht und das europäische Steuerrecht immer mehr an Bedeutung. Der Lehrbereich öffentliches Recht an der FHF trägt dieser Entwicklung Rechnung und konzipierte ein Forschungsprojekt, in dem das Europarecht als elektronisches Lernprogramm für die Studierenden erarbeitet werden soll.

Die Lehre im Fach öffentliches Recht ist interdisziplinär aufgestellt und fördert die Zusammenarbeit mit den anderen Lehrbereichen. Im Rahmen des Rechtsgebietes Beamtenrecht wird auch die Stellung des Beamten unter soziologischen und psychologischen Aspekten und die Interaktionsprozesse mit Steuerbürgern/innen aufgezeigt. Für die Abgabenordnung erläutert das Öffentliche Recht den rechtsdogmatischen Überbau. Die allgemeine Staatslehre und das Europarecht bilden Überschneidungssegmente mit dem Lehrbereich Umsatzsteuer. Die Finanzwissenschaften als Teil des Lehrbereiches Wirtschaftswissenschaft erhalten ihre normative Ermächtigung durch das Öffentliche Recht.

Nach der normativen Vorgabe in § 3 Abs. 6 FHG öd NRW fördert der Fachbereich Öffentliches Recht im Rahmen des fachwissenschaftlichen Studienangebotes die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen.

Das Öffentliche Recht wird in Lehrveranstaltungen des Grundstudiums (GS) I/II und des GS III-V angeboten. Im GS III und im GS V wird jeweils eine dreistündige Klausur geschrieben.

Thematisch werden folgende Rechtsgebiete vertreten :

 

GS I/II

Allgemeine Staatslehre

Staatsorganisationsrecht Teil 1a

- Verfassungsprinzipien

- Staatsorgane

Europarecht

Beamtenrecht

 

GS III

Staatsorganisationsrecht Teil 2

- Grundrechtstheorien

- Grundrechte Art. 1 – 4 GG

 

GS IV

- Grundrechte Art. 5 – 19 GG

- Grundrechte und Steuerrecht : Art. 2 Abs. 1, 3, 6 GG

 

GS V

Staatsorganisationsrecht Teil 1b

- Gesetzgebungsverfahren

- Rückwirkung von Steuergesetzen

- Rechtsverordnung

- Bundesverfassungsgericht

- Verfassungsbeschwerde